Steuern · Steuersaison 2027

Verlustverrechnung bei Termingeschäften: Die 20.000-Euro-Grenze ist abgeschafft

Seit dem Jahressteuergesetz 2024 dürfen Verluste aus Termingeschäften – verfallene Optionen, Glattstellungen mit Verlust, Futures – wieder unbegrenzt mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Streichung von § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt für alle offenen Fälle, also auch für die Jahre ab 2021, soweit der Steuerbescheid noch geändert werden kann. Banken mussten die neue Regel erst ab 1. Januar 2026 im Steuerabzug umsetzen; ältere Verluste holen Sie über die Steuererklärung zurück.

Von Daniel Berg ·

Termingeschäfte: alte und neue Regel

20.000-€-Grenze für Termingeschäftsverluste

Entfallen

Rechtsgrundlage
JStG 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387
Gilt für
Alle offenen Fälle
Banken verrechnen spätestens
Ab 1. Januar 2026
Verlustbescheinigung beantragen
Bis 15. Dezember

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Was das Jahressteuergesetz 2024 geändert hat

Ab 2021 galt für Privatanleger eine Sonderregel: Verluste aus Termingeschäften durften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Stillhalterprämien verrechnet werden – und das nur bis 20.000 Euro im Jahr (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.). Was darüber hinausging, wurde vorgetragen und in den Folgejahren wieder nur mit 20.000 Euro pro Jahr berücksichtigt. Eine zweite 20.000-Euro-Grenze (Satz 6 a. F.) traf Verluste aus uneinbringlichen Forderungen und aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere.

Das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024, verkündet am 5. Dezember 2024, hat beide Sätze aufgehoben (Art. 3 Nr. 7 Buchst. c). In § 52 Abs. 28 Sätze 25 und 26 EStG steht seitdem, dass die alten Regeln „auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden“ sind. Der gesonderte Verlusttopf für Termingeschäfte ist damit Geschichte: Termingeschäftsverluste laufen wie andere Kapitalverluste.

Termingeschäftsverluste vor und nach dem JStG 2024
Alte Regel (2021 bis JStG 2024)Neue Regel
Verrechenbar mitNur Gewinnen aus Termingeschäften und StillhalterprämienAllen positiven Kapitalerträgen, auch Zinsen, Dividenden und Aktiengewinnen
Obergrenze pro Jahr20.000 €Keine
VerlustvortragJe Folgejahr wieder höchstens 20.000 €In voller Höhe (§ 20 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG)
Bei der BankNicht im Verlusttopf, Ausgleich nur in der VeranlagungAllgemeiner Verlusttopf, verpflichtend ab 1. Januar 2026

Die Übergangsregel: Banken mussten erst ab 1. Januar 2026 umstellen

Das Gesetz galt sofort, die Banksysteme nicht. Im BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14. Mai 2025 heißt es in Rn. 325: Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn Banken die betroffenen Randnummern vor dem 1. Januar 2026 noch in der Fassung des Schreibens von 2022 anwenden. Seit dem 1. Januar 2026 müssen sie Termingeschäftsverluste im laufenden Steuerabzug ohne Grenze verrechnen.

Nach der alten Verwaltungsregel kamen Termingeschäftsverluste gar nicht erst in den Verlusttopf der Bank. Die Bank bescheinigte sie ohne Antrag gesondert, verrechnet wurden sie nur in der Veranlagung (Rn. 118, 229a und 233 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022). Hat Ihre Bank die Übergangsregel genutzt, stehen Ihre Verluste aus 2021 bis 2025 also in der Jahressteuerbescheinigung – und wirken erst, wenn Sie sie in der Steuererklärung geltend machen.

  • Ab 2026 stellt die Bank Termingeschäftsverluste in den allgemeinen Verlusttopf und verrechnet sie laufend mit Prämien, Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen.
  • Freistellungsauftrag: Er wird erst auf den Ertrag angewendet, der nach der Verlustverrechnung übrig bleibt (BMF Rn. 230). Ein Verlust kann bereits „verbrauchtes“ Freistellungsvolumen wieder aufleben lassen.
  • Am Jahresende trägt die Bank einen Verlustüberhang automatisch ins Folgejahr vor – getrennt nach allgemeinem Topf und Aktientopf (BMF Rn. 233).

Verluste aus 2021 bis 2025 zurückholen: Schritt für Schritt

„Offene Fälle“ sind Jahre, deren Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch geändert werden kann. Ob das bei Ihnen so ist, entscheidet der Stand jedes einzelnen Jahres:

  1. 1Bestandsaufnahme machen. Notieren Sie für jedes Jahr ab 2021: Wurde eine Steuererklärung abgegeben? Gibt es einen Bescheid, und wann wurde er bekannt gegeben? Steht er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder enthält er einen Vorläufigkeitsvermerk?
  2. 2Belege besorgen. Die Jahressteuerbescheinigung jeder deutschen Bank weist die nach alter Regel gesondert bescheinigten Termingeschäftsverluste aus. Für einen Auslandsbroker erstellen Sie die Aufstellung selbst, siehe Optionen beim Auslandsbroker versteuern.
  3. 3Noch kein Bescheid: Geben Sie eine Erklärung mit Anlage KAP ab und beantragen Sie die Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Waren Sie nicht zur Abgabe verpflichtet, beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre ab Ende des jeweiligen Jahres (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO). Für 2022 endet sie damit am 31. Dezember 2026, für 2021 ist sie in diesem Fall bereits abgelaufen. Geht der Antrag vor Fristende ein, läuft die Frist nicht ab, bevor darüber entschieden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Waren Sie zur Abgabe verpflichtet – etwa wegen Erträgen bei einem Auslandsbroker –, beginnt die Frist später (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
  4. 4Bescheid ist neu: Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch ein (§ 355 Abs. 1 AO) und reichen Sie die Verluste nach.
  5. 5Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung: Sie können die Änderung jederzeit beantragen, solange der Vorbehalt wirkt (§ 164 Abs. 2 AO).
  6. 6Bescheid bestandskräftig, ohne Vorbehalt: Dann ist der Fall in der Regel nicht mehr offen. Ob ein Vorläufigkeitsvermerk Ihres Bescheids gerade diesen Punkt abdeckt, steht in seinen Erläuterungen – einen allgemeinen Vermerk speziell zu § 20 Abs. 6 Satz 5 a. F. konnten wir in den BMF-Veröffentlichungen nicht verifizieren. Lassen Sie diesen Fall prüfen.
Rechenbeispiel: ein Jahr mit hohen Optionsverlusten

Fiktive, runde Zahlen. Alleinstehend, ohne Kirchensteuer, Bescheid noch offen.

Verluste Termingeschäfte
50.000 €
Stillhalterprämien
10.000 €
Dividenden, Zinsen, Aktiengewinne
30.000 €
Sparer-Pauschbetrag
1.000 €
  1. 1Alte Regel

    Die Verluste dürfen nur gegen die 10.000 € Prämien laufen. Die übrigen 30.000 € Kapitalerträge bleiben stehen, abzüglich 1.000 € Pauschbetrag sind 29.000 € zu versteuern – 7.648,75 € Abgeltungsteuer und Soli. 40.000 € Verlust werden vorgetragen.

  2. 2Neue Regel

    Die 50.000 € Verlust verrechnen sich mit allen 40.000 € positiven Kapitalerträgen. Zu versteuern bleiben 0 €. Der Pauschbetrag geht ins Leere, weil er nicht höher sein darf als die verrechneten Erträge (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG).

  3. 3Vortrag

    Die restlichen 10.000 € Verlust werden in voller Höhe ins nächste Jahr vorgetragen und dort ohne Obergrenze verrechnet.

Für ein noch offenes Jahr kann die Neuregelung in diesem Beispiel 7.648,75 € Steuer zurückbringen – aber nur, wenn Sie die Verluste in der Erklärung auch geltend machen. Von selbst passiert für die Jahre bis 2025 nichts.

Termingeschäftsverluste in der Anlage KAP

Die Zeilennummern der Anlage KAP ändern sich von Formularjahr zu Formularjahr; maßgeblich ist immer die Anleitung zum jeweiligen Jahr. Inhaltlich gilt:

  • Erträge mit Steuerabzug (deutsche Bank): Übernehmen Sie die Beträge aus der Jahressteuerbescheinigung und kreuzen Sie den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts an. Erst damit verrechnet das Finanzamt institutsübergreifend (BMF Rn. 118).
  • Verlustbescheinigung: Haben Sie eine nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG beantragt, gehören die bescheinigten Verluste in die Erklärung. Ohne Bescheinigung verrechnet das Finanzamt Verluste, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nicht (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der aktuellen Fassung).
  • Erträge ohne Steuerabzug (Auslandsbroker): Sie tragen Gewinne und Verluste selbst ein, getrennt nach Aktienverlusten und sonstigen Verlusten.
  • Nicht verrechnete Verluste stellt das Finanzamt zum Jahresende fest und trägt sie vor (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit § 10d Abs. 4 EStG).

Was nicht abgeschafft wurde: Aktientopf und Einkunftsarten

Aktienverluste dürfen weiterhin nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Das trifft Optionshändler über die Hintertür: Aktien, die Ihnen bei einem Short Put zugeteilt werden und die Sie später mit Verlust verkaufen, landen im Aktientopf – siehe Stillhalterprämien versteuern. Ob diese Beschränkung verfassungsgemäß ist, prüft das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 3/21; es steht auf seiner Liste geplanter Entscheidungen, eine Entscheidung war bei Redaktionsschluss nicht veröffentlicht.

Unverändert gilt außerdem: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten wie Gehalt oder Mieteinnahmen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG).

Quellen und Stand

Häufige Fragen

Gilt die Abschaffung der 20.000-Euro-Grenze rückwirkend?

Ja, für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG). Das schließt die Jahre ab 2021 ein, soweit deren Steuerbescheid noch geändert werden kann – etwa weil noch keiner ergangen ist, die Einspruchsfrist läuft oder er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Muss ich etwas tun, wenn meine Bank seit 2026 alles verrechnet?

Für die laufende Verrechnung bei einer Bank nicht. Haben Sie aber mehrere Depots oder einen Auslandsbroker, brauchen Sie für die Verrechnung über Institutsgrenzen hinweg eine Verlustbescheinigung (Antrag bis 15. Dezember) und eine Steuererklärung. Verluste aus 2021 bis 2025 machen Sie ohnehin über die Erklärung geltend.

Bis wann muss ich die Verlustbescheinigung beantragen?

Der unwiderrufliche Antrag muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Danach trägt die Bank den Verlust nur intern ins Folgejahr vor.

Kann ich Optionsverluste jetzt mit Aktiengewinnen verrechnen?

Ja. Termingeschäftsverluste stehen im allgemeinen Verlusttopf und dürfen mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, auch mit Aktiengewinnen (BMF Rn. 118 und 229). Umgekehrt gilt das nicht: Aktienverluste bleiben auf Aktiengewinne beschränkt.

Kann ich Verluste aus Optionen mit meinem Gehalt verrechnen?

Nein. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Sie werden vorgetragen und mindern künftige Kapitalerträge.

So geht es weiter

Alle Zahlenbeispiele in diesem Guide sind gerundete, illustrative Annahmen und keine Marktdaten. Der Inhalt dient der Bildung und ist keine Anlageberatung. Optionen sind komplexe Instrumente; Verluste bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals sind möglich, bei verkauften Optionen auch darüber hinaus.