Steuern · Stillhalter
Stillhalterprämien versteuern: Abgeltungsteuer, Glattstellung, Verfall und Zuteilung
Prämien, die Sie als Stillhalter für verkaufte Optionen erhalten, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Sie werden bei Zufluss mit Abgeltungsteuer besteuert: 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 %, gegebenenfalls plus Kirchensteuer. Kaufen Sie die Option zurück, zählt die gezahlte Prämie im Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahme. Verfällt sie wertlos, bleibt die Prämie voll steuerpflichtig.
Von Daniel Berg ·
Abgeltungsteuer + Soli, ohne Kirchensteuer
26,375 %
- Mit 8 % Kirchensteuer (BY, BW)
- rund 27,82 %
- Mit 9 % Kirchensteuer
- rund 27,99 %
- Sparer-Pauschbetrag
- 1.000 € / 2.000 € zusammen
- Steuerpflichtig
- Bei Zufluss der Prämie
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Wann und wie die Stillhalterprämie besteuert wird
Wer eine Option verkauft – einen Covered Call, einen Cash Secured Put oder die Short-Seite eines Spreads –, ist Stillhalter. Die Prämie ist nach dem BMF das Entgelt für die Bindung und das Risiko, das er während der Laufzeit eingeht (BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025, Rn. 25). Steuerlich ist sie eine eigene Einkunftsart innerhalb der Kapitaleinkünfte: § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG.
Entscheidend ist der Zufluss. Eine deutsche Bank behält die Kapitalertragsteuer schon in dem Moment ein, in dem Ihnen die Prämie gutgeschrieben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG, BMF Rn. 25) – nicht erst, wenn die Option ausläuft. Gebühren für den Verkauf mindern die Prämie.
Der Steuersatz ist die Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (§ 4 SolZG, der auf die Abgeltungsteuer ohne Milderungszone erhoben wird). Mit Kirchensteuer sinkt die Abgeltungsteuer leicht, weil die Kirchensteuer zu einem Viertel angerechnet wird: Die Formel lautet e / (4 + k), wobei k der Kirchensteuersatz ist. Deutsche Banken ermitteln das Kirchensteuermerkmal über das Bundeszentralamt für Steuern (§ 51a Abs. 2c EStG).
Verfall, Glattstellung, Zuteilung, Barausgleich: was steuerlich passiert
| Ausgang | Was steuerlich passiert | Grundlage |
|---|---|---|
| Option verfällt wertlos | Die bei Zufluss versteuerte Prämie bleibt Einnahme. Der Verfall selbst löst nichts weiter aus. | § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG |
| Glattstellung (Rückkauf) | Die gezahlte Prämie samt Nebenkosten ist im Zeitpunkt der Zahlung eine negative Einnahme und geht in den allgemeinen Verlusttopf. | § 20 Abs. 1 Nr. 11 Hs. 2 EStG; BMF Rn. 25, 33 |
| Zuteilung beim Short Call | Sie liefern die Aktien: ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 EStG. Die Prämie wird beim Veräußerungsgewinn nicht berücksichtigt. | BMF Rn. 26 |
| Zuteilung beim Short Put | Sie kaufen die Aktien zum Strike. Die Prämie mindert die Anschaffungskosten nicht und bleibt auch beim späteren Verkauf außen vor. | BMF Rn. 33 |
| Barausgleich (z. B. Indexoptionen) | Den Barausgleich, den Sie zahlen, behandelt das BMF als Verlust aus einem Termingeschäft. | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG; BMF Rn. 26, 34 |
Die Formulierung „im Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahme“ steht so seit dem Jahressteuergesetz 2024 im Gesetz. Vorher hieß es, die Einnahmen „mindern sich“ um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
Wheel und Covered Call: eine Strategie, zwei Verlusttöpfe
Die eigentliche Steuerfalle der Wheel-Strategie liegt nicht bei den Optionen, sondern bei den Aktien. Die Prämien laufen durch den allgemeinen Topf. Die Aktien, die Ihnen beim Cash Secured Put zugeteilt werden oder die Sie beim Covered Call liefern, gehören in den Aktientopf – und Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
Fiktive Aktie in Euro, ein Kontrakt über 100 Aktien, ohne Gebühren. Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft, keine Kirchensteuer.
- Short Put
- Strike 50 €
- Put-Prämie
- 200 €
- Call-Prämie
- 150 €
- Verkauf der Aktien
- 46 €
1Put verkaufen
200 € Prämie sind bei Zufluss steuerpflichtig (allgemeiner Topf): 52,75 € Steuer.
2Zuteilung
Sie kaufen 100 Aktien zu je 50 €. Die Anschaffungskosten betragen 5.000 €, nicht 4.800 € – die Prämie wird nicht abgezogen (BMF Rn. 33).
3Call verkaufen
150 € Prämie, wieder allgemeiner Topf: 39,56 € Steuer. Der Call verfällt wertlos.
4Aktien verkaufen
Sie verkaufen zu 46 € für 4.600 €. Ergebnis: 400 € Aktienverlust – Aktientopf.
Wirtschaftlich haben Sie 50 € verloren (200 + 150 − 400). Steuerlich haben Sie auf 350 € Prämien rund 92 € gezahlt, und der Aktienverlust von 400 € wirkt nur, wenn Sie im selben oder einem späteren Jahr Gewinne aus Aktienverkäufen haben. Ohne solche Gewinne zahlen Sie Steuer auf einen Durchlauf, der Geld gekostet hat.
Ob die Aktientopf-Beschränkung verfassungsgemäß ist, prüft das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 3/21). Mehr dazu im Guide zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften.
Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnungstöpfe
| Topf | Was hineinläuft | Womit verrechenbar |
|---|---|---|
| Aktientopf | Verluste aus dem Verkauf von Aktien, auch von zugeteilten Aktien aus Short Puts | Nur Gewinne aus Aktienverkäufen |
| Allgemeiner Topf („sonstige Verluste“) | Glattstellungen, Verfall gekaufter Optionen, Stillhalter-Barausgleich, Futures, Anleihen | Allen positiven Kapitalerträgen: Prämien, Zinsen, Dividenden und Aktiengewinnen |
- Reihenfolge: Erst werden Aktiengewinne mit Aktienverlusten verrechnet, danach alles Übrige mit dem allgemeinen Topf (BMF Rn. 118, 229). Aktiengewinne, die der Aktientopf nicht aufzehrt, können also mit Optionsverlusten verrechnet werden – umgekehrt nicht.
- Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € im Jahr, 2.000 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG). Tatsächliche Werbungskosten wie Datenabos oder Software sind daneben nicht abziehbar.
- Freistellungsauftrag: Er wird erst auf den Ertrag nach Verlustverrechnung angewendet (BMF Rn. 230). Den Pauschbetrag können Sie auf mehrere deutsche Banken verteilen; insgesamt bleibt es bei 1.000 € bzw. 2.000 €.
- Jahresende: Verlustüberhänge trägt die Bank getrennt nach Töpfen ins Folgejahr vor. Für eine Verrechnung mit Gewinnen bei einer anderen Bank brauchen Sie eine Verlustbescheinigung – Antrag bis 15. Dezember (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG, BMF Rn. 233 f.).
Rechner: Was von Ihrer Prämie nach Steuern bleibt
Geben Sie die erhaltene Prämie und – falls Sie zurückgekauft haben – die Kosten der Glattstellung in Euro ein. Der Rechner zieht den noch freien Sparer-Pauschbetrag ab und berechnet Abgeltungsteuer, Soli und auf Wunsch Kirchensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG. Für ein ganzes Steuerjahr mit Verlustvortrag und US-Dollar-Umrechnung nutzen Sie den Steuerrechner für Optionshändler.
- Prämie nach Glattstellung
- 500,00 €
- Davon durch Pauschbetrag gedeckt
- − 0,00 €
- Zu versteuern
- 500,00 €
- Abgeltungsteuer
- 125,00 €
- Solidaritätszuschlag
- 6,88 €
- Steuer gesamt
- 131,88 €
Bleibt nach Steuern
368,12 €
Effektive Steuerquote: 26,38 %
Vereinfachte Berechnung für einen einzelnen Trade im Privatvermögen. Keine Steuerberatung.
Was der Rechner nicht abbildet
- Günstigerprüfung: Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, können Sie beantragen, dass Ihre Kapitaleinkünfte stattdessen nach dem Tarif besteuert werden (§ 32d Abs. 6 EStG).
- Auslandsbroker: Hier wird nichts einbehalten, Sie erklären Prämien selbst und rechnen Fremdwährung um. Siehe Optionen beim Auslandsbroker versteuern.
- Andere Erträge und Verluste im selben Jahr: Der Rechner betrachtet einen Trade für sich. Verluste im allgemeinen Topf mindern die Steuer auf Ihre Prämien, Aktienverluste nicht.
- Betriebsvermögen und GmbH: Gehören die Geschäfte zu einem Betrieb, gelten andere Regeln (§ 20 Abs. 8 EStG). Zum Vergleich mit einer Trading-GmbH siehe GmbH-Vergleich.
Quellen und Stand
- § 20 EStG – Abs. 1 Nr. 11 (Stillhalterprämien), Abs. 6 (Verlustverrechnung), Abs. 9 (Sparer-Pauschbetrag)
- § 32d EStG – Abgeltungsteuer 25 %, Formel mit Kirchensteuer, Günstigerprüfung
- § 43 EStG – Kapitalertragsteuer auf Stillhalterprämien (Abs. 1 Satz 1 Nr. 8)
- § 4 SolZG – Solidaritätszuschlag 5,5 %
- § 51a EStG – Kirchensteuer auf Kapitalerträge
- Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 – Neufassung von § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (Art. 3 Nr. 7 Buchst. a)
- BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer – Rn. 25, 26, 33, 34 (Stillhalter), Rn. 118, 228–230, 233 (Verlusttöpfe)
Häufige Fragen
Muss ich die Prämie versteuern, solange die Option noch offen ist?
Ja. Die Stillhalterprämie ist im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtig; eine deutsche Bank behält die Kapitalertragsteuer sofort ein. Ein späterer Rückkauf wird erst bei Zahlung als negative Einnahme berücksichtigt.
Wie hoch ist die Steuer auf Stillhalterprämien?
Ohne Kirchensteuer 26,375 % (25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Soli darauf). Mit Kirchensteuer sind es rund 27,82 % bei 8 % und rund 27,99 % bei 9 % Kirchensteuer. Bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) bleiben Kapitalerträge steuerfrei.
Was passiert steuerlich, wenn mir beim Short Put Aktien zugeteilt werden?
Sie haben die Aktien zum Strike gekauft. Die Prämie wurde bereits versteuert und mindert die Anschaffungskosten nicht. Verkaufen Sie die Aktien später mit Verlust, landet der Verlust im Aktientopf und ist nur mit Aktiengewinnen verrechenbar.
Wie wird Rollen besteuert?
Als zwei Geschäfte: Der Rückkauf der alten Option ist im Zeitpunkt der Zahlung eine negative Einnahme, die Prämie der neuen Option eine neue Einnahme.
Gilt die alte 20.000-Euro-Grenze noch für Stillhalter?
Nein. Die Grenze für Verluste aus Termingeschäften wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 für alle offenen Fälle gestrichen. Glattstellungsverluste und Barausgleiche sind heute mit allen Kapitalerträgen verrechenbar.
So geht es weiter
Alle Zahlenbeispiele in diesem Guide sind gerundete, illustrative Annahmen und keine Marktdaten. Der Inhalt dient der Bildung und ist keine Anlageberatung. Optionen sind komplexe Instrumente; Verluste bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals sind möglich, bei verkauften Optionen auch darüber hinaus.